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Audi-Abgasskandal beim Porsche Cayenne: KBA muss Auskunft erteilen

Das Landgericht Saarbrücken will mit einer amtlichen Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes klären, ob die Aufheizstrategie und Lenkwinkelerkennung in einem Porsche Cayenne S Diesel 4.2 Liter mit dem Dieselmotor EA898 auf die Erkennung des Prüfzyklus ausgerichtet seien.

Audi-Abgasskandal beim Porsche Cayenne: KBA muss Auskunft erteilen

Auch der Premium-SUV Porsche Cayenne kommt nicht aus dem Abgasskandal heraus. Regelmäßig ergehen zu dem Fahrzeug verbraucherfreundliche Urteile. Ein weiteres bahnt sich vor dem Landgericht Saarbrücken an (Az.: 7 O 217/20). Die Richter haben durch einen Beweisbeschluss die Einholung einer amtlichen Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes angeordnet. Damit soll geklärt werden, ob die in einem Porsche Cayenne S Diesel 4.2 Liter mit dem Dieselmotor EA898 verbaute Aufheizstrategie (Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung) und Lenkwinkelerkennung auf die Erkennung des Prüfzyklus ausgerichtet seien.

Dabei stehen folgende Fragen im Fokus:

  1. Handelt es sich bei der im Rückrufbescheid vom 18. März 2020 für den Porsche Cayenne S Diesel V8 4.2 Liter TDI Euro 5 (KBA-Referenz 008096) festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtung in Form der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung und der Lenkwinkeleinschlagserkennung um eine solche, die auf die Erkennung des Prüfzyklus ausgerichtet ist oder deren Parameter so eng konfiguriert sind, dass sie vornehmlich unter Prüfstandsbedingungen eingehalten werden?
  2. Falls Frage 1 bejaht wird: Es wird um weitere Auskunft darüber gebeten, mit welchen Parametern die Prüfzykluserkennung erfolgt.

„Wir gehen natürlich davon aus, dass die Aussagen des Kraftfahrt-Bundesamtes die Behauptungen der Klägerin stützen werden, dass in dem streitgegenständliche Porsche Cayenne eine Aufheizstrategie in Form einer Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung und eine Lenkwinkelerkennung als unzulässige Abschalteinrichtungen eingesetzt werden“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Das LG Saarbrücken hat bereits in anderem Zusammenhang entschieden, dass eine Prüfzykluserkennung auch dann vorliegen kann, wenn die Bedingungen, unter denen die Abschalteinrichtung wirkt, an so enge Voraussetzungen geknüpft sind, dass die Abschalteinrichtung nahezu ausschließlich im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und den dort definierten Prüfbedingungen aktiviert wird. Dann wäre vorsätzliches sittenwidriges Handeln nach § 826 BGB gegeben.

Zuletzt wurde die Audi AG vom Landgericht Paderborn auch wieder einmal verurteilt, einen von Abgasmanipulationen betroffenen Porsche Cayenne S (Abgasnorm Euro 5) zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 300.000 Kilometern erstatten (Urteil vom 06.05.2021, Az.: 3 O 5/21). Die Audi AG muss Schadenersatz in Höhe von 63.528,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28. August 2020 zahlen. Zur Begründung führte das LG Paderborn aus, dass die verwendete Motorsteuerungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei und daher der Verlust der Typengenehmigung gedroht habe.