Schadensersatz für Porsche Cayenne und Anspruch auf Deliktzinsen
LG Stuttgart 16 O 46/19
Die Porsche AG muss einen von Abgasmanipulationen betroffenen Porsche Cayenne 3,0 V6 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten. Das hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 23. Dezember 2019 entschieden (Az.: 16 O 46/19). „Besonders erfreulich ist, dass das Gericht dem Kläger auch den Anspruch auf Deliktzinsen in Höhe von 4 Prozent ab Zahlung des Kaufpreises zugesprochen hat. Dadurch wird die Nutzungsentschädigung zumindest teilwiese wieder aufgefangen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Der Kläger hatte den Porsche Cayenne 3,0 Diesel mit der Abgasnorm Euro 6 im Jahr 2015 gekauft. Zwei Jahre später ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt den Rückruf an. Das KBA ordnete eine Funktion der Motorsteuerungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung ein, die entfernt werden müsse. Im Oktober 2017 gab die Behörde ein entsprechendes Software-Update frei.
Der Kläger machte aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung Schadensersatzansprüche geltend. Bei Kenntnis der Abgasmanipulationen hätte er das Fahrzeug nicht gekauft.
Das LG Stuttgart gab der Klage weitgehend statt. Durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung sei der Kläger konkludent getäuscht und vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden. Er habe daher Anspruch auf Schadensersatz. Porsche müsse den Cayenne zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten, entschied das Gericht.
Zur Begründung führte das LG Stuttgart aus, dass die verwendete Motorsteuerungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei und daher der Verlust der Typengenehmigung gedroht habe.
Ein Käufer dürfe davon ausgehen, dass ein Fahrzeug die Zulassungskriterien erfülle und im Straßenverkehr uneingeschränkt genutzt werden könne. Das sei hier aber durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht der Fall.
Die Abgaswerte seien aus Gewinnstreben manipuliert worden, so das Gericht. Bei den Dieselmotoren im Volkswagen-Konzern, jedenfalls bei den Motoren, die von einem bestandskräftigen Rückruf des KBA betroffen sind, könne „von einem auf Verschleierung angelegten Gesamtverhalten die Rede sein, das eine besonders verwerfliche Gesinnung erkennen lässt“, fand das LG Stuttgart deutliche Worte.
Dem Kläger sei schon mit Abschuss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Es liege auf der Hand, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der Abgasmanipulationen nicht gekauft hätte. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln, so das Gericht.
„Der größere Dieselmotor mit 3 bzw. 4,2-Liter Hubraum wurde bei diversen Modellen des VW-Konzern verwendet. Nicht nur im Porsche Cayenne oder Macan, sondern z.B. auch im VW Touareg und zahlreichen Audi-Modellen. Auch hier liegen diverse Rückrufe des Kraftfahrt-Bundesamtes vor. Auch in diesen Fällen bestehen für die geschädigten Kunden gute Aussichten Schadensersatzansprüche durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.