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Schadensersatz ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung

Rechtsprechung immer verbraucherfreundlicher

Schadensersatz ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung

Im Abgasskandal steigen die Aussichten, Schadensersatz ohne den Abzug einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer durchsetzen zu können. Gleich in drei Fällen hat das OLG Karlsruhe am 24. Mai 2019 entschieden, dass die geschädigten Käufer Anspruch auf Lieferung eines Neuwagens haben und keinen Nutzungsersatz zahlen müssen (Az.: 13 U 144/17, 13 U 16/18 , 13 U 167/17).

„Die Urteile des OLG Karlsruhe sind der Hammer und für VW ein echter Schlag. Die Argumentation, dass die Lieferung eines Neuwagens unverhältnismäßig sei, sticht nicht mehr. An dieser obergerichtlichen Entscheidung werden sich die Landgerichte künftig orientieren. Das macht die Urteile auch für Schadensersatzklagen gegen VW, Porsche oder Audi aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtungen beim größeren 3-Liter-Dieselmotor äußerst interessant. Entsprechendes gilt für Klagen gegen Mercedes“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Die Gerichte entscheiden im Abgasskandal ohnehin zunehmend verbraucherfreundlich. VW habe die Kunden durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und sei daher zum Schadensersatz verpflichtet, urteilen viele Gerichte. Allerdings sprechen sie VW in vielen Fällen den Anspruch auf einen Nutzungsersatz zu. Doch diese Sichtweise wackelt gehörig.

Zuletzt hat das LG Nürnberg-Fürth für einen ganz neuen Ansatz gesorgt (Az.: 9 O 8478/18): VW habe nur für den begrenzten Zeitraum vom Anschreiben des Herstellers, dass das Fahrzeug von Abgasmanipulationen betroffen ist und nachgerüstet werden muss, bis zum Rückabwicklungsverlangen des Käufers Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Für die Zeit davor und danach sei hingegen kein Nutzungsersatz abzuziehen, so das LG Nürnberg-Fürth. Hier handele es sich um aufgedrängte Nutzungen und VW würde dann durch einen Wertersatz unangemessen entlastet.

Andere Gerichte wie die Landgerichte Augsburg, Gera oder Halle gingen noch weiter und sprachen VW den Anspruch auf einen Nutzungsersatz gänzlich ab, weil VW dadurch unbillig entlastet werde. Nun hat auch das OLG Karlsruhe entschieden, dass geschädigte Kunden Anspruch auf die Lieferung eines Neuwagens ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung haben – völlig unabhängig davon, wie viele Kilometer das Fahrzeug inzwischen auf dem Buckel hat.

„Wer im Abgasskandal nicht auf seinem Schaden sitzenbleiben möchte, sollte jetzt handeln und Ansprüche gegen Hersteller und / oder Händler geltend machen. Zu beachten ist, dass Ansprüche gegen den Händler innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren bei Neuwagen und einem Jahr bei Gebrauchten geltend gemacht werden müssen“, so Dr. Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.