Abgasskandal der Mercedes-Benz Group setzt sich fort – und zwar nicht nur wegen des Plädoyers des EuGH-Generalanwaltes!
Das Landgericht Stuttgart hat die Daimler AG einmal mehr für ihre Rolle im Dieselabgasskandal wegen zumindest fahrlässiger Schädigung zu Schadenersatz verurteilt.
Auch vor ihrem Heimatgericht, dem Landgericht Stuttgart, kann die Daimler AG im Dieselabgasskandal nicht auf Nachsicht hoffen. Das Gericht hat den Automobilkonzern (Urteil vom 19. Mai 2022, Az.: 20 O 531/21) dazu verurteilt, an einen geschädigten Verbraucher 15.232,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 6. Oktober 2021 zu zahlen und den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 Euro freizustellen.
Der geschädigte Verbraucher hatte am 10. August 2016 einen Mercedes-Benz C 220 d mit dem Dieselmotor OM651 und der Abgasnorm Euro 6 mit einem Kilometerstand von 7.160 Kilometer für 30.310,50 Euro erworben. Der Kaufpreis beruhte auf einem Firmenangehörigenrabatt, den der geschädigte Verbraucher mit 1.547,69 Euro versteuern musste. Das Fahrzeug verfügt über ein SCR-System und laut Kläger über ein unzulässiges Thermofenster und eine ebenso unzulässige Kühlmittel-Solltemperaturregelung. Beide Funktionen sind aus dem Dieselabgasskandal der Daimler AG landläufig bekannt und regelmäßig Gegenstand von Schadenersatzklagen gegen den Automobilhersteller.
„So ist es nicht verwunderlich, dass das Gericht auch in diesem Falle einen Verstoß der Daimler AG festgestellt hat. Der Kläger habe durch den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs einen Schaden erlitten, weil durch den Kaufvertrag eine konkrete Vermögensgefährdung eingetreten ist. Das Fahrzeug verfügte zwar über eine erteilte EG-Typgenehmigung, entsprach aber nicht den Vorgaben der Verordnung, wonach dieses bei normalen Betriebsbedingungen die gesetzlichen Grenzwerte nicht überschreiten darf“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Die Daimler AG wollte sich mit dem Argument herausreden, dass das Fahrzeug die Emissionsgrenzwerte für Stickoxide der einschlägigen Euro-Norm im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Tests einhalte. Sie hatte nicht einmal in Anspruch genommen, dass das Fahrzeug im Stickoxidgrenzwerte im realen Fahrbetrieb unter normalen Betriebsbedingungen eingehalten habe.
„Das Gericht hat aber eindeutig mit Bezug zu den einschlägigen EU-Regelungen betont, dass Fahrzeuge so ausgerüstet werden müssen, dass sie unter normalen Betriebsbedingungen der Verordnung und deren Durchführungsvorschriften entspricht. Das ist ein wichtiges Argument für geschädigte Verbraucher im Dieselabgasskandal“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.